Die Führerscheinklassen

Hier gibt es Informationen zu den Führerscheinklassen die wir Ausbilden

 


Wichtiger Hinweis:

Aufgrund von Fahrlehrermangel ist eine Anmeldung und Ausbildung in den Motorradklassen zur Zeit nicht möglich! Wir arbeiten aber daran das bald wieder anbieten zu können…. 


 

Klasse B/B197 und B Automatik

Kein Vorbesitz, (Einschluß: AM und L), ab 17/18 Jahre

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

Ausbildungsfahrzeuge

T-Roc
Hyundai Tucson

 

Tiguan

Kia Ceed Automatik

Kia Soul

Kia Sportage GT Line Automatik


Klasse BE

Vorbesitz Klasse B, (Einschluß: keine), ab 17/18 Jahre

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.

Ausbildungsfahrzeug

Alle unsere Fahrzeuge sind mit unserem Williams iFor Anhänger z.Gm 2,7t kombinierbar


 Klasse B96

Kein Vorbesitz, (Einschluß: AM und L), ab 17/18 Jahre

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 4250 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

Eine theoretische und praktische Prüfung sind nicht vorgeschrieben. Es findet eine Fahrerschulung in der Fahrschule statt. Nach Aushändigung einer Bescheinigung und Vorlage bei der Behörde wird die Klasse B96 in den Führerschein eingetragen.

Ausbildungsfahrzeug

Alle unsere Fahrzeuge sind mit unserem Williams iFor Anhänger z.Gm 2,7t kombinierbar


 Klasse L

Kein Vorbesitz, (Einschluß: Keine), ab 16 Jahre

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Keine Praktische Ausbildung vorgeschrieben


 

Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt:

Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die

Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).

Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:

Motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite). (Für ältere motorisierte Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h gibt es Übergangsbestimmungen und Sonderregelungen (Prüfbescheinigungspflicht).)

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) und in Personenkraftwagen bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich.